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DEF I u. DEF II: Deutscher Erdgas Fonds

Die Fonds DEF Deutscher Erdgasfonds I GmbH & Co. KG („DEF I“) und der DEF Deutscher Erdgasfonds II GmbH & Co. KG („DEF II“) wurden von Marcel Wehner initiiert und haben für die beteiligten Anleger in letzter Zeit keine positiven Nachrichten bereit gehalten. Der DEF II befindet sich in Liquidation, und auch beim DEF I ist derzeit nicht mit weiteren Ausschüttungen zu rechnen. Im Hinblick auf die zukünftige Ertragslage der Fonds, die in den USA investiert haben, ist derzeit nicht geklärt, in welchem Umfang Vermögenswerte dort noch vorhanden sind.

Insbesondere der DEF I wurde auch mit einem Finanzierungskonzept einer norddeutschen Sparkasse vertrieben, was für diejenigen Anleger bedeutet, die die Beteiligung fremdfinanziert haben, dass sie neben dem Eigenkapital zugleich noch Finanzierungskosten zu tragen haben.

Für betroffene Anleger gibt es jedoch unter Umständen zahlreiche Möglichkeiten, die Ihnen entstanden Schäden gegebenenfalls gegenüber den Anlageberatern, der finanzierenden Bank oder Sparkasse sowie weiteren Parteien, die am Fondskonzept beteiligt waren, geltend zu machen.

Insbesondere im Hinblick auf die Ansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlagevermittlern ist ein Vorgehen erfolgsversprechend, wenn diese den Anleger nicht auf die erheblichen Risiken der Kapitalanlage hingewiesen haben. Den Anlageberater und Anlagevermittler treffen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Kommen die Berater und Vermittler diesen Pflichten nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche.

Für den Fall, dass Ihnen gegenüber die Beteiligung an den DEF I und DEF II Fonds von Ihrem Berater als sichere und steuersparende Kapitalanlage empfohlen wurde, ohne auf das bestehende Totalverlustrisiko hinzuweisen, bestehen neben den Ansprüchen gegenüber der Initiatorin aus Prospekthaftung gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen Ihren Berater.  Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ausreichend über die Risiken oder Provisionen (Kick-Backs) aufgeklärt wurde. Anleger sollten sich vor dem Hintergrund der Verjährung durch einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.

Wenn Sie sich falsch beraten oder nicht ausreichend aufgeklärt fühlen, vertreten unsere auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälte Sie fachkundig, insbesondere bei der individuellen Durchsetzung Ihrer Rückabwicklungsansprüche bei gescheiterten Kapitalanlagen.

Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Beratung und Vertretung gegenüber Kreditinstituten, die als Fremdfinanzierer / Darlehensgeber aufgetreten sind.

Bei Fragen zu Ihrer getätigten Kapitalanlage sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als Kanzlei für Kapitalanlegerecht mit Bürostandorten und Anwälten in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden, bzw. den Fragebogen "Kapitalanlagerecht" ausfüllen und uns per Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten.

Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Christian Bogdanow

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